Der Rat ist das ausübende Bezirksorgan im Bereich der selbstständigen Handlungsfreiheit. Bei der Ausübung seiner Handlungsfreiheit ist der Rat der Vertretung verantwortlich. Der Rat kann in den Angelegenheiten der übertragenen Handlungsfreiheit nur entscheiden, wenn es das Gesetz so festlegt. Den Rat bilden der Landeshauptmann, seine Stellvertreter und die weiteren Ratsmitglieder, die von den Vertretungsmitgliedern gewählt sind.
1. die Wirtschaft nach dem bestätigten Haushalt sicherzustellen, die Haushaltsmaßnahmen im von der Vertretung anvertrauten Umfang durchzuführen,
2. die in das Bezirksamt, in die Sonderbezirksorgane und in die Organisationsfraktionen eingeordnete Zahl der Bezirksangestellten und den Umfang der Lohnmittel für diese Angestellten zu bestimmen,
3. auf Antrag des Bezirksamtdirektors die Abteilungsbezirksamtleiter in Übereinstimmung mit dem Sondergesetz zu ernennen und abzuberufen,
4. nach Bedarf Ratskommissionen einzurichten und aufzulösen, ihre Vorsitzenden und Mitglieder in die Funktion zu ernennen und von ihr abzuberufen,
5. dem Bezirksamt die Aufgaben in der selbstständigen Handlungsfreiheit zu stellen und ihre Erfüllung zu kontrollieren,
6. die von dem Bezirksamt in selbstständiger Handlungsfreiheit angenommenen Massnahmen zu überprüfen,
7. die Vorschläge, Bemerkungen und Anregungen der Gemeinden und Rechtspersonen aus dem Bezirksgebietsbereich auszurichten,
8. die Regeln für Petitions- und Beschwerdenaufnahmen festzulegen,
9. die Gründer- und Einrichterfunktionen im Bezug auf Rechtspersonen, die Organisationsfraktionen, die vom Bezirk eingerichtet oder gegründet wurden oder die auf den Bezirk per Sondergesetz überwiesen wurden, auzusüben, einschließlich der Ernennung und der Abberufung ihrer Direktoren und der Festsetzung ihres Gehaltes und ihrer Belohnungen; dazu regelmäßig einmal in einem Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit, über die Erfüllung ihrer Aufgaben, für die sie veranlasst oder gegründet wurden, zu verhandeln, und die entsprechenden Massnahmen zur Besserung anzunehmen,
10. über die Bezirkssachen zu entscheiden als den einzigen Gesellschafter einer Handelsgesellschaft,
11. Bezirksverordnungen auszugeben,
12. über die Mietvertrags- und Anleihevertragsabschlüsse zu entscheiden; diesen Wirkungsbereich kann der Rat der entsprechenden Bezirksamtabteilung vollständig oder teilweise anvertrauen,
13. die ihm von den Vertretungsmitgliedern oder Ratskomissionen vorgelegten Vorschläge, Bemerkungen und Anregungen zu verhandeln und zu lösen.
1. über die Dotationsgewährung für Bürgervereinigungen, humanitäre Organisationen und andere juristische und physische Personen, die im Bereich Jugend, Sport und Körpererziehung, soziale Leistungen, der Familienunterstützung, des Brandschutzes, der Kultur und der Bildung, der Wissenschaft, des Gesundheitswesens, der Antidrogenaktivitäten, der Kriminalitätsprävention und des Tierschutzes- und Umweltschutzes wirken, diese Dotationen dürfen 200 000 Kronen für eine Bürgervereinigung, eine humanitäre Organisation oder eine physische- oder Rechtsperson im Kalenderjahr nicht übersteigen,
2. über die rechtliche Aufgabe und einen 200 000 Kronen nicht übersteigenden Forderungnachlass,
3. über die Mobilienpfändung oder die Justitien im 200 000 Kronen nicht übersteigenden Wert,
4. über den Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen mit einer Einzahlungsfrist von nicht länger als 18 Monaten,
5. über den Erwerb und die Übereignung der Mobiliensachen auf den Bezirk einschließlich Geld,
6. über die Gewährung von Sach- und Finanzgaben bis 100 000 Kronen in einzelnen Fällen.
Die Ratsitzungen sind nicht öffentlich, über ihren Verlauf wird die Niederschrift aufgenommen, die bei dem Bezirksamt den Vertretungsmitgliedern zur Einsichtnahme aufbewahrt wird. Die Ratskompetenz grenzt das Gesetz 129/2000 Sb., über Bezirke ein.Der Rat des Bezirkes Südböhmen hat 11 Mitglieder.