Der Bezirk wird von einer Vertretung verwaltet, die über die in die selbständige Handlungsfreiheit gehörige Angelegenheiten entscheidet. In den Angelegenheiten der übertragenen Handlungsfreiheit entscheidet sie nur, wenn es das Gesetz so festlegt.
1. dem Abgeordnetenhaus Gesetzvorschläge vorzulegen,
2. dem Verfassungsgericht Vorschläge zur Rechtsvorschriftenabrogation vorzulegen, wenn man vermutet, dass sie im Widerspruch zu dem Gesetz stehen,
3. allgemeine verbindliche Verordnungen auszugeben,
4. die Gebietsbereichsentwicklung zu koordinieren, die Gebietsbereichsentwicklungsprogramme aufgrund von Sondergesetzen zu genehmigen, ihre Realisierung sicherzustellen und ihre Erfüllung zu kontrollieren,
5. die Territorialplanungsdokumentation für das Bezirksgebiet zu genehmigen und ihre verbindlichen Teile durch eine allgemeine verbindliche Verordnung zu verkünden,
6. die Fremdenverkehrsentwicklungskonzeption auf dem Bezirksgebiet zu genehmigen, ihre Realisierung sicherzustellen und ihre Erfüllung zu kontrollieren,
7. die Bezirkvertreter in die Regionalräte der Kohäsionsregionen zu wählen,
8. den Umfang der Grundverkehrsbedienbarkeit für das Bezirksgebiet festzulegen,
9. über die Bezirkszusammenarbeit mit den anderen Bezirken und über internationale Zusammenarbeit zu entscheiden,
10. den Bezirkshaushalt und die Bezirksabschlußrechnung zu genehmigen,
11. Beitragsorganisationen und Bezirksorganisationsbestandteile einzurichten und aufzuheben; dazu ihre Einrichtungsurkunden zu genehmigen,
12. über die Gründung und die Aufhebung von Rechtspersonen zu entscheiden, ihre Gründungsurkunden, Gesellschaftsverträge, Gründungsverträge und Statuten zu genehmigen, über die Teilhabe an schon gegründeten Rechtspersonen zu entscheiden,
13. die Gründungsurkunde, den Gründungsvertrag, den Gesellschaftsvertrag und das Statut der Handelsgesellschaften, die der Bezirk zu gründen beabsichtigt, zu genehmigen, und über die Bezirksteilnahme an Handelsgesellschaften und an gemeinnützigen Gesellschaften einschließlich der Festsetzung der Einlagehöhe zu entscheiden,
14. Bezirksvertreter in die Handelsgesellschaftenvollversammlung zu delegieren, in denen der Bezirk eine Vermögensbeteiligung hat,
15. Bezirksvertreter in andere Organe der Handelsgesellschaften vorzuschlagen, in denen der Bezirk eine Vermögensbeteiligung hat, und ihre Abberufung vorzuschlagen,
16. den Landeshauptmann, die Landeshauptmannsstellvertreter und die weiteren Ratsmitglieder aus den Reihen ihrer Mitglieder zu wählen und abzuberufen, und sie von ihren Funktionen abzuberufen,
17. die Anzahl der freigestellten Ratsmitglieder, sowie die Funktionen, für die die Vertretungsmitglieder freigestellt werden, festzulegen,
18. Ausschüsse einzurichten und aufzuheben, ihre Vorsitzenden und Mitglieder zu wählen und abzuberufen,
19. über die Entlohnungen für die freigestellten Vertretungsmitglieder und über die Entlohnungen aufgrund § 50 Abschn . 4 und 5 zu entscheiden,
20. die Grundsätze für die Reisekostengewährung von Vertretungsmitgliedern festzulegen (§ 53),
21. . über Geldleistungen, die mit der Funktionausübung der Ausschussmitglieder, der Komissionen und der Sonderorgane verbunden sind, für physische Personen, die nicht Vertretungsmitglieder sind, zu entscheiden,
22. Bezirkspreise zu erteilen,
23. weitere von dem Gesetz festgelegte Aufgaben zu erfüllen.
1. der Erwerb und die Übereignung von Immobilien,
2. die Gewährung der Sach- und Geldgaben nach dem Sondergesetz im Wert über 100 000 Kronen an eine physische Person oder Rechtsperson im Kalenderjahr,
3. die Dotationsgewährung für Bürgervereinigungen, humanitäre Organisationen und andere juristische und physische Personen, die auf dem Bezirksgebiet im Bereich der Jugend, des Sports und der Körpererziehung, der sozialen Leistungen, der Familienunterstützung, des Brandschutzes, der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft, des Gesundheitswesens, der Antidrogenaktivitäten, der Kriminalitätprävention und des Tier- und Umweltschutzes wirken, im Wert über 200 000 Kronen für eine physische Person oder eine Rechtperson im Kalendarjahr, wenn es sich nicht um Zweckdotationen aus Staatshaushaltsmitteln handelt,
4. Dotationsgewährung an Gemeinden aus dem Bezirkshaushalt und ihre Verwendungskontrolle,
5. die Rechtsaufgabe und der Forderungsnachlass höher als 200 000 Kronen,
6. die Mobilienpfändung oder das Justitium im Wert höher als 200 000 Kronen,
7. Abzahlungvereinbarungen mit einer Einzahlungsfrist von länger als 18 Monaten,
8. Zession einer Forderung höher als 200 000 Kronen,
9. Vertragsabschluss über eine Kredit- und Anleihenannahme und die Kredit- und Anleihevergabe, über die Garantieübernahme, über Abschluss von Verbindlichkeiten und Genossenschaftsverträgen,
10. Immobilienpfändung,
11. Emission eigener Anleihen,
12. Festsetzung der Vermögensteilnahme am Unternehmen der anderen Rechtspersonen,
13. Geld- und Sacheinlagen in die Rechtspersonen.
Die Vertretung trifft sich nach Bedarf, wenigstens jedoch einmal in 3 Monaten.Zu einem gültigen Beschluss, einer Entscheidung oder einer Vertretungswahl ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Vertretungsmitglieder notwendig. Die Tagung der Vertretung ist immer öffentlich. Die Vertretungskompetenz, ihre Verhandlungen und Entlohnung der Mitglieder grenzt das Gesetz 129/2000 Sb., über Bezirke ein. Die Vertretung des Bezirkes Südböhmen hat 55 Mitglieder.